01. Juni 2023

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Jede Handlung – sei es ein Einkauf, das Nutzen eines Smartphones oder einer Smart Watch, die Herstellung von Lebensmitteln oder eine Autofahrt – produziert Daten.Die Nutzung genau dieser Daten bietet großes Potenzial für die Wertschöpfung. Unternehmen können durch die Entwicklung von softwarekontrollierten Dienstleistungen anstatt körperlicher Produkte ihren Umsatz maximieren. Expert:innen gehen davon aus, dass sich die Menge der weltweit produzierten Daten alle zwei Jahre verdoppelt und dass wir bis 2025 ein weltweites Datenvolumen von 164 Zettabyte (= 164.000.000.000.000 Gigabyte) anhäufen.

Daten unterscheiden sich erheblich von anderen Wirtschaftsgütern

Zentrale Voraussetzung für die Nutzbarkeit von Daten ist der tatsächliche Datenzugang. Dabei unterscheiden sich Daten ganz erheblich von anderen – körperlichen – Wirtschaftsgütern:

  • Daten sind unkörperlich; es handelt sich also um immaterielle Güter. Gemäß § 90 BGB können nur körperliche Gegenstände Sachen im Sinne des BGB sein. Da Daten unkörperlich und deshalb keine Sache sind, können weder Eigentumsrechte (§ 903 BGB) noch Besitzrechte (§ 854 ff. BGB) an ihnen bestehen.
  • Daten lassen sich mit sehr geringen Grenzkosten duplizieren und vorhalten. Daten vorzuhalten ist also durch natürliche Grenzen nahezu nicht beschränkt, was die Motivation von Datensammlung beeinflusst.
  • Daten sind nicht-rival, d. h., sie können gleichzeitig von mehreren Personen ohne gegenseitige Beeinflussung in gleichem Umfang konsumiert werden. Eine exklusive Zuordnung von Daten zu einer natürlichen oder juristischen Person (wie z.B. im Sachenrecht des BGB) ist daher nicht erforderlich.
  • Daten sind nicht abnutzbar. Aus einer Fremdnutzung von Daten kann also kein Sachschaden, sondern nur ein Vermögensschaden entstehen.

Daten sind auch wegen ihrer Besonderheiten im absoluten Regelfall nicht vom Urheber- oder Patentrecht geschützt.

Datenlizenz als unechte Lizenz

Datenlizenzen werden auch als unechte Lizenzen bezeichnet, da der Empfänger zwar regelmäßig das Recht hat, die Daten rechtlich zu nutzen, weil im Regelfall gerade kein Schutz aus dem Urheber- oder Patenrecht besteht. Der Datenempfänger hat aber auf die Daten gerade keinen Zugriff. Durch eine Datenlizenz wird die faktische Exklusivität aufgehoben. Allerdings sind die Unterschiede zu absolut geschützten Rechtsgütern nicht so schwerwiegend, dass ein Lizenzvertrag grundsätzlich ausgeschlossen wäre.

Da der Zugang zu und die Weitergabe von nicht-personenbezogenen Daten derzeit nicht ausreichend geregelt sind und Daten in der Regel nicht automatisch einer natürlichen oder juristischen Person zugeordnet werden können, bleibt die rechtliche Regelung von Data auf das Recht des Faktischen beschränkt.

Warum auch Sie einen Datenlizenzvertrag zum Datenaustausch benötigen

Da es keinen Schutz von immateriellen Gütern gibt, ist die wirtschaftliche Zuweisung von Daten nur auf vertraglicher Basis möglich. Es stellt sich daher die Frage, wie man den eigenen Anteil an der digitalen Wertschöpfung absichern kann.

Oftmals ist eine vertragliche Zuweisung und Verteilung von Daten notwendig, da es keine gesetzliche Zuweisung gibt. Dies stellt sicher, dass die betroffenen Daten rechtssicher ausgetauscht und genutzt werden können und die Daten vor dem unbefugten Zugriff Dritter geschützt werden. Mit dem zunehmenden Austausch von Daten gewinnen Datenlizenzverträge erheblich an Bedeutung. Solche Verträge können dazu beitragen, den Anteil an der Datenwertschöpfung zwischen den Parteien abzusichern und ermöglichen dabei flexible Lösungen.

Der Data Act-Entwurf der Europäischen Kommission sieht darüber hinaus in Artikel 4 Absatz 6 bei der Nutzung von nutzergenerierten Daten die Pflicht zum Abschluss von Datenlizenzverträgen ab:

Der Dateninhaber darf nicht personenbezogene Daten, die bei der Nutzung eines Produktes oder verbundenen Dienstes erzeugt werden, nur auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Nutzer nutzen. Der Dateninhaber darf solche Daten, die bei der Nutzung des Produktes oder verbundenen Dienstes erzeugt werden, nicht verwenden, um daraus Einblicke in die wirtschaftliche Lage, Vermögenswerte und Produktionsmethoden des Nutzers oder in die Nutzung durch den Nutzer zu erlangen, wenn dies die gewerbliche Position des Nutzers auf den Märkten, auf denen dieser tätig ist, untergraben könnte.